Männergesangverein Eintracht 1892 Hilfarth e.V. Mitglied des Deutschen Chorverbandes Mitglied Kulturring der Stadt Hückelhoven Inhaber der Zelterplakette
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MGV Eintracht 1892

Hilfarth e.V.
Vogelsang 2a
41836 Hückelhoven

Vereinssatzung

 

(Originalabschrift der gültigen Satzung vom 12.01.1991)

 

 

§ 1      Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein, der Mitglied im deutschen Sängerbund ist, führt den

Namen „Männergesangverein Eintracht 1892 Hilfarth e.V.“. Er

hat seinen Sitz in Hückelhoven, Stadtteil Hilfarth, und ist in das

Vereinsregister beim Amtsgericht in Erkelenz eingetragen.

 

 

§ 2      Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs.

 

Für die musikalischen Belange des Vereins ist ausschließlich

der Chorleiter in Absprache mit dem Vorstand verantwortlich.

 

Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte

und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei

auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Diese Absicht schließt

Geselligkeit nicht aus, sie soll vielmehr dazu dienen, das

Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu

fördern.

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

 

 

§ 3      Mitglieder

 

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person männlichen Geschlechts sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

 

Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand mündlich oder schriftlich nachzusuchen. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

 

Nach Aufnahme erhält jedes Mitglied eine Satzung, deren Erhalt durch Unterschrift zu bestätigen ist.

 

 

§ 4      Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

 

a. durch freiwilligen Austritt,

b. durch Tod,

c. durch Ausschluss.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft endet zum Schluß des Geschäftsjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

 

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

 

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied  Berufung zur Mitgliederversammlung zu.

 

Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitglieder-versammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen.

 

Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

 

 

§ 5      Pflichten der Mitglieder

 

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Gesangsproben teilzunehmen.

 

Die singenden Mitglieder haben den Jahresbeitrag bei der Mitgliederversammlung zu entrichten. Sollte ein singendes Mitglied bei der Mitgliederversammlung nicht anwesend sein, so hat es den Jahresbeitrag bei der nächsten Gesangsprobe, an der es teilnimmt, zu entrichten.

 

Die fördernden Mitglieder haben den Jahresbeitrag spätestens bis zur Mitte des Geschäftsjahres zu entrichten.

 

 

§ 6      Verwendung der Finanzmittel

 

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins.

 

Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

 

 

§ 7      Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

a. die Mitgliederversammlung und

b. der Vorstand.

 

 

§ 8      Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal, und zwar in den ersten beiden Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

 

Eine Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Das Protokoll ist dem vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

a. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,

 

b. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes,

 

c. Wahl des Vorstandes,

 

d. Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von einem Jahr,

 

e. Festsetzung des Mitgliederbeitrages,

 

f.  Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,

 

g. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

 

h. Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung,

 

j.  Ernennung von Ehrenmitgliedern,

 

k. Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters.

 

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

 

 

§ 9      Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

 

1. dem geschäftsführenden Vorstand

 

2. dem Chorleiter

 

3. dem stellvertretenden Schriftführer

 

4. dem stellvertretenden Kassenführer

 

5. dem Notenwart.

 

6. Dem Beirat, gebildet aus  singenden Mitgliedern des Chores (wenn möglich, je ein Vertreter der 4 Singstimmen).

 

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

 

1. der Vorsitzende,

 

2. der stellvertretende Vorsitzende,

 

3. der Schriftführer

 

4. der Kassenführer.

 

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.

 

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Wahlzeit aus, so übernehmen auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands.

 

Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt mit Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand berufen wird.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands schriftlich oder mündlich 7 Tage vorher einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

Die ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

 

 

§ 10    Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 11    Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit von ¾ Teilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenführer die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen ist mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes nur für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke, nach Möglichkeit zur Förderung der Chormusik, zu verwenden.

 

 

§ 12    Inkrafttreten der Satzung

 

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 12. Januar 1991 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.

 

Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

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